
Gibt § 35 Abs.3 SGB I Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen ein eigenständiges strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht?
Arbeitspapier

Zusammenfassung
Ein zentrales Thema der wissenschaftlichen Betrachtung von und Auseinandersetzung mit sozialer Arbeit ist seit geraumer Zeit die Frage nach ihrem Professionscharakter. Aus macht- und konflikttheoretischer Perspektive zeichnen sich Professionen durch ein Monopol für die Bearbeitung bestimmter gesellschaftlicher Problemstellungen aus. Ein wichtiger Aspekt professioneller Autonomie ist dabei das Fehlen einer unmittelbaren sozialen Kontrolle der professionellen Tätigkeit. Während der Gesetzgeber im Jahr 1975 eine strafrechtlich bewehrte berufliche Schweigepflicht für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen einführte (§ 203 StGB), war parlamentarischen Initiativen zur Einführung eines mit der beruflichen Schweigepflicht korrespondierenden strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts kein Erfolg beschieden. Erstaunlicher Weise 'entdeckte' die einschlägige Literatur fernab vom Strafprozessrecht - im Sozialdatenschutzrecht – ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht für Beschäftigte von Sozialleistungsträgern und damit auch für dort beschäftigte staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen. Diese These blieb allerdings nicht unwidersprochen, sodass den in der sozialen Arbeit Beschäftigten für den Fall einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft oder einer Zeugenladung vor ein Strafgericht unterschiedliche rechtliche Wegweisungen angeboten werden. Der Beitrag untersucht die rechtliche Tragfähigkeit dieser 'Entdeckung'.
Schlagworte
Sozialarbeiter; Sozialpädagoginnen; Zeugnisverweigerungsrecht; Sozialdatenschutz; § 35 SGB I
DDC-Klassifikation
345 Strafrecht
Umfang
49 S.
Einrichtung
Fachbereich Sozialwesen
Link zur Veröffentlichung
Sammlungen
- Publikationen [130]
BibTeX
@misc{Sauer2017,
author={Sauer, Jürgen},
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school={Hochschule RheinMain, Wiesbaden},
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doi={10.25716/pur-5}
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